Cannabis auf Rezept: Gesetzliche Grundlagen (MedCanG, § 31 SGB V)

Wer sich mit einer Cannabistherapie beschäftigt, stößt schnell auf Abkürzungen wie MedCanG, KCanG oder BtMG. Dieser Artikel ordnet ein, welches Gesetz was regelt, was seit April 2024 gilt — und welche Änderung aktuell diskutiert wird, aber noch nicht in Kraft ist.

Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einordnung der Rechtslage, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzestexte und ihre Auslegung können sich ändern — prüfen Sie den aktuellen Stand vor wichtigen Entscheidungen.

TL;DR. Medizinisches Cannabis ist seit April 2024 im eigenständigen Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt und gilt nicht mehr als Betäubungsmittel. Die Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen richtet sich weiter nach § 31 Abs. 6 SGB V. Ein Referentenentwurf zur MedCanG-Novelle würde telemedizinische Erstverordnungen von Cannabisblüten und den Apothekenversand einschränken — ist Stand Juli 2026 aber noch nicht beschlossen.

MedCanG vs. KCanG: zwei Gesetze, zwei Zwecke

Mit der Cannabis-Reform 2024 wurden zwei getrennte Gesetze geschaffen, die häufig verwechselt werden:

GesetzRegeltBetrifft
MedCanG (Medizinal-Cannabisgesetz)Anbau, Herstellung, Verordnung von Cannabis zu medizinischen ZweckenPatientinnen und Patienten mit ärztlichem Rezept
KCanG (Konsumcannabisgesetz)Besitz, Anbau, Cannabis Social Clubs für den privaten KonsumErwachsene ohne medizinischen Bezug

Für eine Cannabistherapie ist ausschließlich das MedCanG relevant. Mengen- und Besitzregeln des KCanG (etwa Grenzen für Eigenanbau oder Social Clubs) gelten für Patientinnen und Patienten mit Rezept nicht — sie beziehen ihr Arzneimittel über die Apotheke.

Was sich mit dem MedCanG 2024 geändert hat

Vor 2024 war Cannabis als Medizin Teil des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III. Das bedeutete:

  • Verordnung nur auf einem speziellen BtM-Rezeptformular (dreiteilig, nummeriert)
  • Strenge Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Praxis und Apotheke
  • Praktisch höhere Hürde für Ärztinnen und Ärzte, die selten Btm-Rezepte ausstellen

Mit Inkrafttreten des MedCanG im April 2024 wurde medizinisches Cannabis aus der Anlage III des BtMG herausgenommen. Seither:

  • Verordnung auf normalem Privatrezept oder E-Rezept
  • Keine spezielle BtM-Dokumentation mehr nötig
  • Grundsätzlich kann jede Ärztin/jeder Arzt verordnen, unabhängig von der Fachrichtung

Diese Entbürokratisierung war der Haupttreiber dafür, dass seit 2024 deutlich mehr Praxen — auch telemedizinische Anbieter — Cannabis-Rezepte ausstellen.

§ 31 Abs. 6 SGB V: die Kassenregel

Unabhängig vom MedCanG regelt § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V, wann die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt. Diese Vorschrift wurde durch die Reform 2024 nicht verändert. Kernpunkte:

  • Cannabisarzneimittel müssen bei einer schwerwiegenden Erkrankung eingesetzt werden.
  • Es muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.
  • Vor der ersten Verordnung ist in der Regel ein Genehmigungsantrag bei der Krankenkasse erforderlich (Ausnahme: bei bereits laufender Therapie in bestimmten Konstellationen).
  • Die Krankenkasse kann den Antrag ablehnen, muss dies aber begründen; ein Widerspruch ist möglich.

Details zum Ablauf und zu den Erfolgsaussichten: Kosten für medizinisches Cannabis: Krankenkasse oder Selbstzahler?

Die geplante MedCanG-Novelle 2026

Stand: Juli 2026. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Referentenentwurf zur Änderung des MedCanG vorgelegt. Die zentralen geplanten Punkte:

  • Verbot der ausschließlich telemedizinischen Erstverordnung von Cannabisblüten — ein persönlicher Kontakt zwischen Patient:in und verordnender Praxis soll zu Beginn der Therapie verpflichtend werden.
  • Regelmäßiger persönlicher Kontakt danach, laut Entwurf mindestens einmal pro Quartal.
  • Einschränkung des Apothekenversands speziell für Cannabisblüten.

Der Entwurf wird kontrovers diskutiert: Kritiker:innen verweisen auf mögliche Konflikte mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit und der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Der Tagesordnungspunkt im Bundestag wurde bereits mehrfach verschoben, das Verfahren liegt aktuell im Gesundheitsausschuss.

Was das konkret bedeutet: Bis zu einer tatsächlichen Verabschiedung bleibt die aktuelle Rechtslage (telemedizinische Verordnung und Versand möglich) in Kraft. Ob und wann sich das ändert, ist derzeit offen.

Was Patientinnen und Patienten daraus praktisch folgt

  • Eine Cannabistherapie ist rechtlich unabhängig davon möglich, ob sie über eine Präsenzpraxis oder telemedizinisch begonnen wird — solange die aktuelle Rechtslage gilt.
  • Wer sich für eine telemedizinische Lösung entscheidet, sollte einplanen, dass sich die Anforderungen (z. B. Pflicht zu persönlichen Kontakten) im Laufe der Behandlung ändern könnten.
  • Für eine langfristige Therapieplanung lohnt sich der Blick auf offizielle Quellen (BMG, BfArM) statt auf ältere Artikel, die den Stand vor der Novelle wiedergeben.

Praktischer Ablauf im Detail: Cannabis-Rezept bekommen: Ablauf Schritt für Schritt

Häufig gestellte Fragen

Ist medizinisches Cannabis noch ein Betäubungsmittel?

Rechtlich nicht mehr. Seit April 2024 ist Cannabis als Medizin aus Anlage III des BtMG herausgenommen und wird wie ein normales verschreibungspflichtiges Arzneimittel behandelt.

Was ist der Unterschied zwischen MedCanG und KCanG?

Das MedCanG regelt die medizinische Verordnung von Cannabis, das KCanG den privaten Freizeitkonsum (Besitz, Eigenanbau, Cannabis Social Clubs). Für eine ärztliche Cannabistherapie ist ausschließlich das MedCanG relevant.

Ist Telemedizin für Cannabis-Rezepte schon verboten?

Nein. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt vor, ist aber (Stand Juli 2026) noch nicht beschlossen. Telemedizinische Rezepte und Apothekenversand sind aktuell weiterhin legal.

Muss die Krankenkasse Cannabis auf Rezept bezahlen?

Nicht automatisch. Nach § 31 Abs. 6 SGB V ist in der Regel vorab ein Genehmigungsantrag nötig, den die Kasse ablehnen kann.

Wo finde ich den aktuellen Stand der Gesetzesänderung?

Verlässliche, laufend aktualisierte Quellen sind die Website des Bundesministeriums für Gesundheit und die Bundestags-Drucksachen zum Gesetzgebungsverfahren.

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Dieser Artikel ersetzt keine rechtliche oder ärztliche Beratung im Einzelfall. Rechtslage kann sich ändern.

Quellen: Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), Fassung 2024; Konsumcannabisgesetz (KCanG), Fassung 2024; § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V); Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf zur Änderung des MedCanG (14.07.2025); Deutscher Bundestag, Gesundheitsausschuss, Anhörung und Verfahrensstand zur MedCanG-Novelle (2026).